AGB & Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der brand-con GmbH

1. Gegenstand, Geltung und Publikation der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge über die Tätigkeit der brand-con GmbH, nachfolgend Agentur genannt, die diese für ihre Kunden, nachfolgend Auftraggeber genannt, in der Marketing-, Kommunikations- und Unternehmensberatung, der Konzeption und Gestaltung von Druck- und Digitalmedien sowie interaktiver Kommunikationssysteme (z.B. Internetauftritte und Online-Shops), der Konzeption, Planung und Durchführung werblicher und kommunikativer Kampagnen und der Produktion bzw. Vermittlung von Werbemitteln für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt. Sie gelten ferner für alle Arbeiten und Werke, die die Agentur im Rahmen von Angebots- und Bieterverfahren erstellt, auch wenn die angebotenen Leistungen nicht beauftragt werden. Indem die Agentur zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird, erkennt der Auffordernde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

(2) Die Lieferung, Leistung und Angebote der Agentur beruhen ausschließlich auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Bezug auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite der Agentur unter der Adresse www.brand-con.de jederzeit frei einsehbar. Sie sind daher jedem Auftraggeber und jedem potenziellen Auftraggeber, der ein Angebot der Agentur anfordert, frei zugänglich und als bekannt vorauszusetzen. Die Agentur wird in der Korrespondenz, insbesondere in Angeboten und Geschäftsanbahnungen, darauf hinweisen.

(4) Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.

2. Regelungen zur Auftragserteilung und Auftragserfüllung

(1) Alle Angebote sind freibleibend und 30 Tagel gültig, sofern nicht anderslautend vermerkt. Alle Werkleistungen, Ideen, Gestaltungen, Entwürfe, Konzepte, Methoden, Grafiken, Dokuemnte und andere Schöpfungen, die die Agentur im Zuge eines Angebotsverfahrens erstellt, sind Eigentum der Agentur, auch und insbesondere, wenn es nicht zu einem Auftrag kommt. Sie unterliegen uneingeschränkt dem Urheberrecht und damit den Regelungen unter §§ 4 und 5. Ein Auftrag gilt als erteilt, sobald er durch den Auftraggeber schriftlich, mündlich, fernündlich, per E-Mail oder per Telefax oder auf anderem Wege erteilt wurde. Ein Auftrag gilt ferner als erteilt, wenn die Agentur ihn schriftlich bestätigt und der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach Eintreffen der Auftragsbestätigung widersprochen hat.

(2) Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit einer Arbeit, einer Lieferung oder einer Dienstleistung, ohne dass zuvor ein Angebot vorgelegt wurde, so gilt der Auftrag als erteilt. Für die Vergütung dieses Auftrages gilt dann die jeweils gültige Preisliste und das Leistungsverzeichnis der Agentur. Die Agentur ist in diesem Falle nicht verpflichtet, den Auftraggeber vor Auftragserfüllung über die tatsächlichen Kosten der Auftragserfüllung zu unterrichten, sondern geht vielmehr davon aus, dass dem Auftraggeber die Kosten aus dem Leistungsverzeichnis der Agentur bekannt sind. Für Arbeiten und Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich enthalten sind, hat der Auftraggeber den allgemeinen Vergütungssatz der Agentur zu entrichten. Dieser beträgt derzeit 110,00 Euro je Arbeitsstunde. Angefangene Arbeitsstunden gelten als vollständig geleistete Arbeitsstunden. Die Agentur ist berechtigt, diese Leistungen unmittelbar nach Erbringung zu fakturieren.

(3) Die Agentur ist bemüht, alle vertraglich vereinbarten Leistungen fach- und fristgerecht zu erbringen, soweit dies nicht durch unvorhersehbare Umstände verhindert wird. Hierzu zählen höhere Gewalt, Störung der Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.), Streiks, Krieg, behördliche Anordnungen und Informationsmängel oder -verzögerungen seitens des Auftraggebers.

(4) Bei Eintreten von Informationsmängeln oder -verzug wird die Agentur den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Der Agentur muss in derartigen Fällen eine angemessene Erfüllungsfrist eingeräumt werden, die die Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers nicht berühren darf. Entstehen durch die Informationsmängel oder –verzögerungen Mehraufwände für die Agentur, ist sie berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen. Die Agentur behält sich in einem solchen Fall auch den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar ist. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Agentur ist dabei ausgeschlossen.

(5) Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug  von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Terminvereinbarungen werden von Seiten der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt im Geschäftsverkehr behandelt. Fixgeschäfte erfordern eine besondere Vereinbarung. Eine Stornierung des Auftrages in den genannten Fällen seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern nicht eine angemessene Ausfallvergütung der Agentur vereinbart wurde.

(7) Nach der Freigabe einer Arbeit durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Werke befreit. So weit der Auftraggeber selbst Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit eines Werkes kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jede Arbeit vorher juristisch überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung obliegt dem Auftraggeber. Die Agentur wird Auftraggeber auf diesen Sachverhalt hinweisen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Auch in diesem Fall bleibt aber weiterhin die  Agentur als Vertragspartner für die Erfüllung der Vertragspflichten verantwortlich.

(9) Aufträge an Werbeträger und Werbedienste erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für die Vertragserfüllung günstigsten tariflichen Bedingungen, soweit letztere der Agentur bekannt sind. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht.

(10) Von der Agentur  erstellte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht oder Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(11) Ist die Erstellung einer Internetseite (hierzu zählen Webseiten ebenso wie Onlineshops- Blogs, Landingpages oder Microsites) Gegenstand des Auftrages, so  setzen sich diese aus einzelnen Dateien bestimmter Dateiformate zusammen und werden auf Grundlage der im Vertrag vereinbarten Definition erstellt. Die Agentur ist berechtigt, alle zur Erstellung der Internetseiten notwendigen Entscheidungen, insbesondere die Wahl der Programmiertechnik sowie die genaue Ausgestaltung und Umsetzung des grafischen Designs, selbständig zu treffen, es sei denn, hierüber liegt eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber vor.

(12) Wünscht der Auftraggeber im Laufe der Herstellung der Internetseite Änderungen oder Ergänzungen, die bei Vertragsanschluss nicht Auftragsbestandteil waren, so hat er diese gesondert zu vergüten. Die Agentur unterbreitet demAuftraggeber diesbezüglich ein Angebot, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.

(13) Der Vertrag über die Erstellung einer Internetseite gilt seitens der Agentur grundsätzlich als erfüllt, sobald der Auftraggeber die Internetseite in Betrieb nimmt. Nimmt der Auftraggeber nach Inbetriebnahme Veränderungen an der Internetseite vor, auch wenn diese über ein etwa zur Verfügung gestelltes Software-System (z.B. Content-Management-System) erfolgen, erlischt die Gewährleistungspflicht der Agentur.

(14) Aufgrund der vielfältigen Konfigurationsmöglichkeiten von Internet-Browsern und Internet-Terminals ist es nicht vermeidbar, dass Darstellung und Funktionsfähigkeit von Internetseiten bei einer bestimmten Konfiguration von der im Vertrag getroffenen Vereinbarung abweichen. Die Leistungspflicht der Agentur beschränkt sich daher darauf, die Internetseiten so zu erstellen, dass sie bei der zum Zeitpunkt der Fertigstellung am häufigsten verwendeten Browser und Technologien den vereinbarten Kriterien entsprechen. Die Leistungspflicht erstreckt sich insbesondere nicht darauf, die Internetseiten so zu gestalten, dass sie auch auf den zukünftigen Versionen der Browser und Technologien vereinbarungsgemäß angezeigt werden bzw. funktionieren.

(15) Aufgrund der unterschiedlichen Leistungsspektren der Internet-Provider ist Agentur nicht verpflichtet, die Internetseiten so zu erstellen, dass sie auch bei deren Veröffentlichung auf einem anderen als im Vertrag bezeichneten Server fehlerfrei dargestellt werden bzw. funktionieren. Die Agentur wird dem Auftraggeber aber einen Internet-Provider empfehlen, auf dessen Systemen die gewünschte Darstellung bzw. Funktionalität erreicht werden kann.

(16) Werden für die Erstellung der Internetseiten Programme und Technologien verwendet, die lizenzfrei sind und aus dem so genannten „Open-Source-Umfeld“ stammen, so gelten die für die Nutzung und Gewährleistung dieser Programme in der jeweiligen Programmlizenz angegebenen Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen. Die Agentur haftet grundsätzlich nicht für Schäden oder Fehler, die sich aus der Nutzung dieser Programme ergeben.

(17) Wird die Nutzung oder die Anmietung (Nutzungs-Lizenz) von lizensierter Software vereinbart, so beinhaltet der Auftrag ausschließlich Erstellung bzw. Benutzung der jeweiligen Software. Eine etwaig gewünschte Unterstützung durch die Agentur in Bezug auf die Software ist darin nicht enthalten und muss jeweils zusätzlich vereinbart werden.

(18) Wird die Eintragung einer Internetadresse oder einer Internetseite in Internet-Suchdienste (Suchmaschinen) vereinbart, so gilt als Leistung die Anmeldung der betreffenden Adresse beim jeweiligen Online-Suchdienst. Da über die Aufnahme und den Zeitpunkt einer Eintragung der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine bestimmt, ist die tatsächliche Aufnahme der Eintragsdaten in eine Suchmaschine nicht zur Erfüllung der Agentur obliegende Leistungspflicht erforderlich. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass von ihm für die Anmeldung angegebene Daten, insbesondere  Stichwörter (Keywords) und Beschreibungen, sowie weitere Daten und Inhalte der Internetseite nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind. Die Agentur haftet grundsätzlich nicht für Konsequenzen aus Eintragungen und Eintragungsmodalitäten von Internetkatalogen und Suchdiensten.

(19) Werden Dienstleistungen im Online-Marketing beauftragt, so tritt die Agentur im Auftrag des Auftraggebers auf. Hierbei übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung für die vereinbarten Marketingmaßnahmen (z. B. Einträge in Foren, Blogs und web 2.0-Portalen). Von etwaigen Ansprüchen Dritter stellt der Auftraggeber die Agentur frei.

(20) Werden Dienstleistungen im Bereich des so genannten E-Mail-Marketing (z. B. Versand von Newslettern) beauftragt, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung für die Einhaltung der hierfür vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere gewährleistet der Auftraggeber, dass der Versand an die vorgesehenen E-Mail-Adressen und deren Verwendung den rechtlichen Anforderungen entspricht.

3. Haftung

(1) Der Auftraggeber ist für alle Inhalte seiner Medien verantwortlich und garantiert, dass alle Inhalte frei von Rechten Dritter sind, er also alleiniger Inhaber aller dargebotenen Inhalte ist. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Agentur unterliegt hier keiner Überprüfungspflicht. Der Auftraggeber darf mit Form, Inhalt oder Zweck seiner in Auftrag gegebenen Medien nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die Agentur lehnt jegliche Haftung für Inhalte ab, die im Auftrag des Auftraggebers erstellt und veröffentlicht wurden und übernimmt keine Haftung für die Inhalte elektronischer Mitteilungen, insbesondere  E-Mail und Internetinhalte.

(2) Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert der Medienproduktion hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Mit der Genehmigung von Gestaltungen, Texten, Entwürfen, Reinzeichnungen oder Internetseiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Texten und Bildern. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und weitere Inhalte entfällt jede Haftung seitens der Agentur. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit bzw. Schutzfähigkeit haftet die Agentur nicht. Die Agentur erteilt in diesem Zusammenhang auch keine rechtliche Beratung.

(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleich ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte nachzuweisen.

(4) Erwirbt der Auftraggeber im Zuge der Vertragserfüllung Nutzungsrechte an Werken oder Gestaltungen Dritter (z.B. Fotografien), so geschieht dies ausdrücklich ausschließlich nur zum im Vertrag genannten Zweck und im vertraglich genannten Zeitraum. Für eine über diese Regelungen hinausgehende Nutzung und deren Konsequenzen übernimmt die Agentur grundsätzlich keine Verantwortung und keine Haftung.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) An Gestaltungen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Markennamen, Logos, Texten und anderen urheberrechtlich geschützten Werken räumt die Agentur dem Auftraggeber Nutzungsrechte ein Es werden hingegen keine Eigentumsrechte übertragen. Die Aussendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Vorlagen, die im Rahmen des Vertrages erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder Teil eines Vertrages ist. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Herausgabe der Daten begründet keine über die Nutzungsrechte hinaus gehenden Rechte des Auftraggebers. Hat die Agentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Genehmigung durch die Agentur verwendet, verändert oder an Dritte weitergegeben werden.

5. Urheberrechte, Nutzungsrechte und Präsentationsvergütung

(1) Die Agentur besitzt das alleinige und uneingeschränkte Urheberrecht an allen durch sie erstellten Werken wie Gestaltungen, Entwürfe, Websites, Markennamen und Bezeichnungen, Gebrauchsmuster, Texte, Logos, Grafiken, Konzepte, Analysen, Ideen, Layouts und Programmierungen, auch wenn diese im Rahmen der Angebotserstellung und Geschäftsanbahnungen hergestellt wurden.

(2) Jeder an die Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Gewährung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Agentur weder im Original noch bei eventueller Reproduktion geändert, anderweitig verwendet oder weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der für das Werk vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sofern nicht anderslauted vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber über.

(3) Die Agentur hat das Recht, in den erstellten Werken als Urheber genannt zu werden und in ihrer Eigenwerbung auf die erstellten Werke hinzuweisen, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird. Mit der Zahlung der Vergütung einschließlich etwaiger Lizenzgebühren Dritter für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, sind eine zusätzliche Vereinbarung und eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Verwendungen gelten nicht als übertragen, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung erfolgt.

(4) Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags oder eines Bieterverfahrens zurückzugeben. Die Agentur ist – auch in Bieterverfahren – berechtigt, Entwürfe, Konzepte, Ideen und andere Werke in notariell überwachten Copyright-Datenbanken dokumentieren und schützen zu lassen. Eine Verwendung der Entwürfe ohne Vergütung oder Weitergabe an Dritte, auch in Teilen, ist unzulässig. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber. Konzepte, Kreationen und Ideen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die durch die Agentur erstellten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

(5) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung mit dem Auftraggeber erfolgt, unbenommen im Einzelfall abweichender Vereinbarungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationsvergütung). Die Präsentationsvergütung wird im Falle der Erteilung des weiteren Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung der Präsentationsvergütung bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Bei Übergabe der Werke an  Dritte wird der Auftraggeber auf die Rechte der Agentur hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Regelungen bei Zahlungsverzug

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,00 Euro oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen oder Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen zu verlangen.

(2) Die von der Agentur in Rechnung gestellten Vergütungen sind ohne Abzug zzgl. der z. Zt. geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 14 Tagen nach Erstellungsdatum fällig, auch wenn die im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung dem ursprünglichen Zweck nicht zugeführt werden, es sei denn, die Rechnung weist anders lautende Zahlungsbedingungen aus. Monatliche oder jährliche  Retainer, Pflege-, Wartungs- und Betriebskosten werden jeweils zum 1. des aktuellen Monats fällig, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden. Die Laufzeit von Retainern, Wartungs-, Pflege und Betriebskosten beträgt 12 Monate ab Vertragsschluss, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Alle Preise gelten zuzüglich Verpackung, Transport, Spesen und weiteren Nebenkosten, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig werden. Bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages verbleiben alle Rechte an den erbrachten Leistungen im Eigentum der Agentur. Gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Nutzungsrechte an den erstellten Werken gelten als zeitlich begrenzt erteilt und gehen erst nach vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages als im Sinne des Vertrages übertragen.

(4) Wird ein Auftrag ganz oder teilweise aus Gründen nicht erfüllt, die die Agentur nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, den vollen vereinbarten Preis zu bezahlen. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass die Bedingungen dieser Bestimmung auch für Drittlieferungen gelten.

(5) Bei Zahlungsverzug behält sich die Agentur die Rücknahme von zeitweise zur Verfügung gestellten Nutzungsrechten vor. Bei Verzug von Vorschuss- oder Zwischenvergütungen ist die Agentur berechtigt, die Arbeiten und Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zu unterbrechen. Ergeben sich hieraus Verzögerungen in der Auftragsumsetzung, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Einhaltung der Fristen und Liefertermine. Eine Haftung seitens der Agentur für Schäden, die sich hieraus ergeben mögen, ist ausgeschlossen. Urheberrechte der Agentur bleiben von  dieser Regelung unberührt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Agentur berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zusätzlich zum Rechnungsbetrag zu erheben.

(6) Außerdem behält sich  die Agentur bei Nichtbezahlung offener Rechnungen vor, das Mahnverfahren, bzw. die Zwangsvollstreckung über ein Gericht, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro fristgemäß einzuleiten sowie Meldungen an Auskunfteien vorzunehmen. Eine Haftung für Folge- und Kollateralschäden durch Meldung an Auskunfteien ist ausgeschlossen.

(7) Bei der Agentur unbekannten Geschäftspartnern respektive bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers behält sich die Agentur vor, erst gegen Vorauskasse zu leisten oder zu liefern. Zielüberschreitungen werden mit 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Ratenzahlungen wird im Falle des Verzug die gesamte Forderung fällig.

(8) Bei Zahlungsverzug  ist die Agentur ferner berechtigt, nach der 1. Mahnung und der Fristsetzung von 2 Wochen auch bestehende Dienste wie den Betrieb von Provider- und Hostingdiensten, Servern, Domaindiensten, Werbediensten, Suchmaschinenoptimierungen oder E-Mail-Diensten für den Auftraggeber ohne weitere Ankündigung einzustellen bzw. zu sperren. Dies gilt auch für den Fall, dass etwa die gesperrten oder eingestellten Leistungen zwar bezahlt, andere Leistungen der Agentur aber unbezahlt bleiben.

(9) Im Falle von Sperrungen bestehender Dienste ist die Agentur nicht verpflichtet, Zugangsdaten oder Kopien von Daten, die sich auf den gesperrten Servern befinden, an den Auftraggeber herauszugeben. Die Laufzeit und Verträge der laufenden Leistungen bleiben von dieser Sperrung unberührt.

(10) Bleiben die Leistungen auch über die 2. Mahnung hinaus unbezahlt, ist die Agentur berechtigt, registrierte Domains des Auftraggebers in die Verwaltung der jeweiligen Registrierungsstellen (z.B. DeNIC eG) zurückzugeben, ohne den Auftraggeber weiter zu benachrichtigen. Für Mehrkosten oder Schäden infolge von Sperrungen, Einstellungen oder Rückgabe der genannten Dienste haftet die Agentur grundsätzlich nicht. Die Freigabe der gesperrten Dienste erfolgt frühestens am nachfolgenden Werktag des vollständigen Zahlungseingangs der offenen Rechnungsbeträge.

7. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Laufende Verträge wie Retainer und Pauschalen, regelmäßige Pflege- und Wartungsarbeiten sowie Hostingdinste haben eine Vertragsdauer von mindestens 12 Monaten. Sollte einer der beiden Vertragsparteien nicht sechs Wochen vor der Laufzeit kündigen, verlängert sich die Nutzungsvereinbarung stillschweigend um weitere  12 Monate.  Als Kündigungsfrist gilt sechs Wochen als vereinbart.  Alle übrigen Verträge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, für unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Verträge sind mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende schriftlich kündbar. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Kündigung. Die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen werden in Rechnung gestellt. Die Agentur ist berechtigt, Betriebsbedingungen oder Preise zu ändern. Über Preisänderungen wird die Agentur den Auftraggeber in angemessener Frist vor Inkrafttreten hinweisen.

(3) Ist der Auftraggeber mit einer Ihn betreffenden Änderung der Geschäftsbedingungen oder der Preise nicht einverstanden, kann er den Vertrag unter den vorgenannten Bedingungen kündigen. Solche Änderungen können erst mit Ablauf der oben genannten Kündigungsfrist wirksam werden.  Verstößt eine der Vertragsparteien nachhaltig gegen die in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

(4) Domainverträge müssen durch den Auftraggeber bzw. den Domaininhaber mittels eines CLOSE-Antrags schriftlich vorgelegt werden, damit sie gekündigt werden können. Server- und Hostingleistungen müssen von Seiten des Auftraggebers schriftlich gekündigt werden. Die Agentur tritt hier als Mittler auf. Es gelten die Vergaberichtlinien der jeweiligen Registrierungsstelle für Domainnamen. Der Auftraggeber wird als Inhaber Admin-C  bei der jeweiligen Regsitrierungsstelle  eingetragen.

(5) Ist die Erfüllung von Zahlungsansprüchen der Agentur wegen eines nach Vertragsschluss eröffneten gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, die Ablehnung eines Konkursantrages oder einer bei der Agentur eingehenden schriftlichen Kreditauskunft, aus der sich die Kreditwürdigkeit des Auftragspartners ergibt, gefährdet, so kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten. Offene Rechnungen werden mit dem Rücktritt sofort fällig. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann Zahlung vor der Durchführung dieser Arbeiten verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Ausführung der weiteren Arbeiten zum Ausdruck bringt.

8. Reklamationen

(1) Die Agentur erledigt die ihr erteilten Aufträge stets gewissenhaft und sorgfältig. Sollte eine Lieferung dennoch nachweisbare Mängel aufweisen und Anlass zur Reklamation geben, müssen diese Mängel der Agentur innerhalb acht Tagen nach Erhalt der Leistung oder Ware schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Beanstandung berechtigt, hat die Agentur das Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung, einem angemessenen Preisnachlass, Ersatz oder der Preisrückerstattung. Für Folgeschäden haftet die Agentur grundsätzlich nicht.

(2) Fehler, die aufgrund falscher oder ungenauer Angaben bei der Auftragserteilung entstehen, schließen sämtliche Ansprüche aus, ebenso bei telefonisch aufgegebenen Aufträgen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware oder Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß behandelt oder weiterverarbeitet wurde oder die bestellte Ware oder das Werk für den jeweiligen Einsatzzweck nicht geeignet ist.

9. Transport- und Versandbedingungen

(1) Der Versand von Warenlieferungen erfolgt auf nach freiem Ermessen der Agentur günstigsten Weg und auf Gewähr und Gefahr des Auftraggebers. Die Versandkosten sind durch den Auftraggeber gesondert zu entrichten, sofern keine anders lautende Vereinbarung (z.B. Lieferung frei Haus) vereinbart wurde.

(2) Bei Ware, die bei Lieferung äußerlich zu erkennende Schäden aufweist, hat der Auftraggeber dies dem anliefernden Fahrer/Boten direkt bei der Annahme mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Transportschäden, die nicht sofort zu erkennen waren, sind der Agentur umgehend schriftlich zu melden. Transportschäden berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzug und / oder Folgeschäden, sofern sie den Verzug nicht zu verantworten hat.

10. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

(1) Die Agenturverpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der erforderlichen Sorgfalt zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zu Stande kommt.

(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart, erklärt sich der Auftraggeber mit einer Übermittlung seiner Daten an Dritte einverstanden, soweit nicht offenkundige Interessen des Auftraggebers verletzt werden.

(4) Übergibt der Auftraggeber zur Auftragserfüllung Daten seiner Kunden an die Agentur (zum Besipiel für die Durchführung von Direktmaketing-Leistungen), so verpflichtet sich die Agentur zur Behandlung dieser Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber seinerseits versichert, die genannten Daten auf legale Weise erworben oder gesammelt zu haben und im Besitz aller erforderlichen Rechte für die Auftrageserfüllung (zum Beispiel Ansprecherlaubnisse) zu sein. Die Agentur handelt hier nach Treu und Glauben, kann aber auf einen Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den Auftraggeber bestehen. Eine Haftung der Agentur aus Verletzung von Datenschutzrechten, die sich aus nicht ordnungsgemäß erworbenen Daten oder fehlenden Rechtszuständen des Auftraggebers ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Desweiteren gelten für alle Daten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

11. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen sowie die Nichtigkeit einzelner Formulierungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

Lübeck am 18. Dezember 2008


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